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Nachteile von Stuttgart21, Chancen der AlternativeBemerkungen zum Thema Denkmalschutz, Teil 1, Geschichte und TunnelgebirgeTeil 2 : Südflügel und Varianten ohne seinen Abriss Keiner hat die Zeit, alle Dokumente zu lesen, die schon im Zusammenhang mit Stuttgart21 entstanden sind. Man kann sich immer nur einen Aspekt herausgreifen, und die Texte nach entsprechenden Begriffen durchsuchen. So habe ich mir die 2539 Seiten lange Textsammlung www.bahnprojekt- stuttgart-ulm.de/Stuttgart21-Diskurs-Textsammlung (2007) vorgenommen, um herauszufinden, wie es zu einer Planung kommen konnte, die das Kulturdenkmal Bonatzbau zu einem Torso, also fast wertlos macht. Vor der Veröffentlichung dieser Texte im Internet auf der Pro- Stuttgart21- Seite hat man sich sicher gefragt, ob sie wirklich für das Projekt sprechen. Dabei hat man auch kritische Passagen und detaillierte Aufzählungen von Problemen in Kauf genommen, um zu zeigen, dass man nichts verheimlichen will. Eine Veröffentlichung ist wohl vorgeschrieben, aber man erwartet sie in versteckteren Medien, nicht gerade auf einer Seite zur Werbung für Stuttgart21. Immerhin ist es etwas schwierig, sie dort zu finden. Was hier, bei den wenigen Zitaten, nicht herauskommt, ist der folgende Eindruck: Da steckt schon schrecklich viel Arbeit darin. Und dieser Eindruck soll wohl auch in erster Linie vermittelt werden, um daraus zu folgern: Ihr könnt uns also vertrauen, lasst uns nur machen! Für einige Aspekte mag das auch zutreffen. Der Denkmalschutz spielte jedoch bei der Entscheidung offensichtlich keine Rolle. Wie würde sich die Entscheidung für einen Hbf in Bad Cannstatt auf das Denkmal auswirken? Zweiter Punkt: Bad Cannstatt hat nicht viele Erweiterungsreserven. Nicht so schnell wie Stuttgart21, aber doch irgendwann bei erheblicher Verkehrszunahme könnte das Kopfbahnhofgelände wieder interessant werden. Wobei man den Zusatzverkehr dann wohl als S-Bahnen dorthin fahren lassen würde. |
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ZumutbarkeitZählen Sie bitte selbst, wie oft bei den in der rechten Spalte aufgeführten Quellen und
Zitaten behauptet wird, der Denkmalschutz sei in diesem Fall der Öffentlichkeit nicht zumutbar.
Ob das die Bürger auch so sehen, ist nie geprüft worden. Zusammenfassung zur Textauswertung(rechts)Die Architekten hatten keine Wahl, das Denkmal zu schonen. Sie mussten Lösungen liefern, deren Bahnsteige 90 Grad zur Achse des Kopfbahnhofs aufweisen. Und das, obwohl das Architektur-Forum Baden-Württemberg eine Variante aufgezeigt hat, bei der auch die Seitenflügel des Bonatz- Baus hätten geschont werden können, nämlich parallel zur Achse. ( Ich nehme an, auch in Tieflage, um die Vorteile von Stuttgart21 beizubehalten, Grundstücksgewinn, Schonung des Stadtbildes durch Verlegung aller Zufahrten in Tunnel usw.) Hierzu suche ich noch Unterlagen, um zu verstehen, warum das abgelehnt wurde. Es können eigentlich nur die Mehrkosten wegen der Verlegung der U-Bahn und der etwas längeren Tunnel gewesen sein. Sagen wir mal, heutige Verhältnisse angesetzt, eine Milliarde - damals hätte man mit der Hälfte argumentiert. Also schließe ich: Dem Regierungspräsidium und/ oder der Bahn war der Denkmalschutz nicht soviel wert. Aber noch wichtiger: Aus der Wahl eines querliegenden Tiefbahnhofes folgt durchaus nicht automatisch, dass Nord- und Südflügel abgerissen werden müssen. Dem Laien ist das sowieso widersinnig, denn er stellt sich unter Tunnelbahnhof etwas vor, das unter allem Bestehenden hindurchführt. In der Realität erzwingen aber U− Bahn Tunnel an beiden Talseiten eine bestimmte Höhenlage. In die Tiefe darf man wegen der Grundwasserproblematik nicht ausweichen. Auch will man natürlich keine Treppenhäuser, die mehrstöckig in die Tiefe führen. Die Randbedingungen führen also dazu, dass die Bahnsteighalle genau durch die Fundamente des im Ost- Südosten gelegenen, sogenannten Südflügels gehen würden. Trotzdem kann die Fassade weitgehend unangetastet bleiben. Im Absatz "Zumutbarkeit" habe ich begründet, warum es oft wichtiger ist, eine Gebäudekante, Dachlinie oder Sichtschneise zu erhalten, als das Gebäude selber. In Teil 2 : Südflügel zeige ich an Beispielen, wie ein halbtiefer Querbahnhof den denkmalgeschützten Komplex durchdringen könnte, dass ein totaler Abriss also durchaus vermeidbar ist. Auch auf die Gefahr hin, die Stuttgarter zu erzürnen, muss ich feststellen, dass man deutschlandweit bei Stuttgart zuerst an den Fernsehturm und dann an den Bahnhof denkt. Wenn man nach weiteren Denkmalen gefragt wird, stottert man wohl: Nunja, ein Schloss werden sie da wohl auch haben... Auf dem Umschlag meiner Stadtpläne sind auch nur Bahnhofsturm und Fernsehturm dargestellt. Und jetzt will man auf das letzte bekannte Denkmal innerhalb der Stadt verzichten? Oder schämt man sich gar, dass man diesem platzraubenden Denkmal damals soviel Raum gegeben hat?: Stuttgart ist ja eine moderne Stadt. Weil man mit Frankfurt nicht mit Wolkenkratzern konkurrieren kann, die würden ja im Talkessel nicht zur Wirkung kommen, geht man in die Erde. Ich will nichts über Maulwurfhügel sagen - Der Vergleich stammt von anderen. Im Gegenteil, vielleicht ist der moderne Bahnhof architektonisch ein Treffer und verschafft der Stadt ein neues Denkmal. Aber stört da nicht der Torso davor? Ein Großteil der Bürger interessiert sich überhaupt nicht für
Denkmalschutz. Man ist aus ganz anderen Grünen für oder gegen Stuttgart21. Den
Befürwortern sei aber gesagt: Nach dem Lesen der genannten Unterlagen bleibt da ein
"Gschmäckle". Die Obrigkeit, die eigentlich ein Denkmal vor Schäden
durch unwissende Bürger zu schützen hat, wird zum eigentlichen Zerstörer, und
der Bürger, wenn auch meist aus anderen Gründen, zum Beschützer. Wie man den Denkmalschutz bei Stuttgart21 verbessern könnteKonservierung des Tunnelgebirges
Viele werden sich wundern, dass ich vorschlage, über die oberste Ebene anstelle der
Gleise eine asphaltierte Straße zu legen. Stadtplanerisch ist diese zur Erschließung
des Rosensteinviertels nicht erforderlich. Die alten Bauwerke sollten jedoch einen wasserdichten Deckel
erhalten. Auch die mittlere Ebene würde aus demselben Grund auf den Kunstbauten asphaltierte
Geh- und Radwege erhalten. In der unteren Ebene habe ich weiterhin Gleise für U- und
S− Bahn eingezeichnet, worauf ich an anderer Stelle eingehen werde. |
Auswertung der Unterlagen der oben genannten TextsammlungBitte lesen sie die Stellen im Orignaltext! Die im folgenden genannten Seitenzahlen beziehen sich auf die durchgezählten Seiten der gesamten PDF- Datei. Die Kapitelangaben gehören zur jeweiligen Teilunterlage. Bemerkungen zur Raumordnerischen Beurteilung Leider beginnt diese Textsammlung erst mit der Raumordnerischen Beurteilung vom September 1997. Interessant wären sicher auch die Formulierungen des auf Seite 1022 erwähnten, schon im Frühjahr 1997 ausgeschriebenen Architektenwettbewerbs. Was davor diskutiert wurde, ist aber in dieser Raumordnerischen Beurteilung zusammengefasst. Insbesondere findet man Planskizzen zu den verschiedenen Varianten, die man alle zu diesem Zeitpunkt schon endgültig ausgeschieden hatte. Wie im Folgenden noch deutlicher herauskommt, hat man sich schon vor 1997 gegen die Berücksichtigung des Denkmalschutzes entschieden. Es geht in den Folgejahren nur noch darum, das immer wieder zu untermauern und unanfechtbar zu machen. Ich nehme hier meinen eigenen, subjektiven Eindruck vorweg: Das lärmende Bahngelände, für Bewohner der umliegenden Hügel wohl kein so erfreulicher Anblick wie für den Eisenbahn- Liebhaber, musste verschwinden, egal wie. Denkmal oder Warze im Stadtbild? Ich kann beide Ansichten verstehen, habe mich aber für die Unterstützung des Denkmals entschieden. Bezogen auf die gesamte Raumordnerische Beurteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart, immerhin 570 Seiten, kommt das Thema Denkmalschutz nur kurz zur Sprache. Es zeigt allerdings, dass man das Denkmalschutzgesetz gelesen und seinen Schwachpunkt erkannt hat: Das öffentliche Interesse. Dazu gibt es in der folgenden Anhörung umso mehr Diskussionsstoff. Ab Seite 571: Anhörungsverfahren Seite 832: Laube (ein Einwender) bemängelte am Raumordnungsverfahren, dass es in der Umweltverträglichkeitsprüfung keine vergleichende Betrachtung der verschiedenen Planungsalternativen gegeben habe. Beim Architektenwettbewerb sei "zufälligerweise" die Stellungnahme des Landesdenkmalamts, in der auch festgehalten wurde, dass der Abriss der Seitenflügel zu vermeiden sei, nicht an die Architekten ergangen. Es habe bloß eine Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde bei den Wettbewerbsunterlagen gegeben, wo der Abriss der Seitenflügel quasi genehmigt worden ist. Der Hauptbahnhof sei aber in seiner Gesamtheit, das heißt mit den Trassen, den Gebäuden, den Tunneln und den Brücken, als Denkmal eingetragen. Die Entscheidung, die im Planfeststellungsverfahren gefällt werde, habe Einfluss auf diese Sachgesamtheit. Ab Seite 997 : Kapitel 7. Raumordnerische und kommunale Belange, Seite 1015: Dr Könner(Landesdenkmalamt): Seite 1020: ...Dübbers (Einwender): Seite 1022: Kirchberg (Antragsteller) stellte klar, dass der Denkmalschutz unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt gegenüber dem Eigentümer eines Denkmals steht. Auch gegenüber dem, der einen funktionalen Umgang mit diesem Denkmal zu pflegen hat, der beispielsweise der ... Infrastrukturverantwortung zu genügen hat, hinterlegt durch öffentliches Interesse. Laube (Leben in Stuttgart e.V.): "...Der Architektenwettbewerb ist im Frühjahr 1997 ausgeschrieben worden... Die Stellungnahme des Landesdenkmalamts war zufälligerweise nicht bei den Unterlagen. Herr Meckes, der Landeskonservator beim Landesdenkmalamt, ist erst nachträglich in das Verfahren einbezogen worden." Seite 1024: Eggert (Architektur-Forum Baden-Württemberg): "...Es gab nur ein System, die
Strukturanalyse für die Architekten hieß, quer zum vorhandenen Bahnhof eine neue Struktur
zu entwickeln. Die Architekten waren also mehr oder weniger strukturiert. Sie konnten gar
nicht entwerfen, sie hatten eine einzige Struktur zu entwickeln." Seite 1025: Conradi (Stuttgarter Bürger): "Sie haben vor Auslobung des Wettbewerbs die Querführung beschlossen. Die Architekten hatten gar keine Wahl... und jetzt versuchen Sie, mit dem Sachverstand des Preisgerichts und der Qualität der Architekten eine Lösung zu begründen, die, wie Sie selber einräumen, tiefe Eingriffe in den Denkmalbestand nach sich zieht." Seite 1026: Der Verhandlungsleiter Zeisberger erklärte die Rechtslage, nämlich dass die Planfeststellung alle behördlichen Entscheidungen ersetzt. Das heißt, die Planfeststellungsbehörde – in diesem Fall das Eisenbahnbundesamt – tritt an die Stelle der Denkmalbehörden... und trifft die Entscheidung, wie mit dem Antrag des Vorhabensträgers umzugehen ist. Seite 1029: Dr. Hahn (Landesdenkmalamt BW) wiederholte oben schon gesagtes, nämlich dass mit dem Abbruch der beiden Flügel ein erheblicher Substanzverlust am Gesamtkonzept von Paul Bonatz verbunden sei. Dies habe zur Folge, dass das Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nicht mehr existieren werde. Es werde also unweigerlich zu einer Löschung im Denkmalbuch kommen... Was bleibt, sei allenfalls ein Kulturdenkmal gemäß Paragraph 2 Denkmalschutzgesetz. Seite 1030; Kirchberg (Antragsteller) pochte noch einmal auf die Pflicht zur Abwägung. Es stelle sich die Frage, ob man verpflichtet sei, ein historisches Funktionsprinzip nur zu erhalten, um ein Denkmal zu erhalten? Dr. Hahn (Landesdenkmalamt BW) präzisierte: "Sie sind nach dem baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz verpflichtet, Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten." Seite 1031: Der Verhandlungsleiter Zeisberger stellte fest, dass zwischen den sich entgegenstehenden Positionen entschieden werden müsse, und dafür das Eisenbahn-Bundesamt, Herr Seegmüller, zuständig sei. Seite 1070; Frau Beier (Deutsche Stiftung Denkmalschutz):
"Wenn Stuttgart 21 mit den ganzen Konsequenzen für die Denkmale tatsächlich kommen sollte,
werde ich in Zukunft als ehrenamtliche Vertreterin der Deutschen Stiftung Denkmalschutz sicherlich ganz
große Probleme haben, Leute für Denkmalgedanken zu begeistern und zu animieren, etwas dafür zu tun." Regierungspräsidium Stuttgart, Anhörungsbericht, "....In Planfeststellungsverfahren für Vorhaben der Bahn nach Paragraph 18 AEG entscheidet das Eisenbahn- Bundesamt allein und abschließend auch über die Belange des Denkmalschutzes. Es hat dabei die denkmalpflegerischen Belange in Abwägung mit den anderen von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen zu berücksichtigen (Paragraph 18 Abs. 1 S. 2 AEG; vgl. Strobl/Majocco/Sieche, Kommentar zum DSchG, 2. Auflage, 2001, Einl. S. 13, mit Verweis auf BVerwG vom 30.04.1969, Az. 30.04.1969, DVBl. 1969, 697). Durch den Planfeststellungsbeschluss wird die Zulässigkeit des Vorhabens auch im Hinblick auf die Belange des Denkmalschutzes festgestellt; alle nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen werden konzentriert." Seite 1576: "...Die verkehrlichen, betrieblichen und vor allem die städtebaulichen
Vorteile des Projekts gegenüber dem jetzigen Zustand wiegen so schwer, dass das öffentliche
Interesse am uneingeschränkten Erhalt des Bonatzgebäudes hier hinter dem öffentlichen
Interesse an der Verwirklichung des geplanten Vorhabens zurücktreten muss." Bemerkungen zum Anhörungsbericht Ein ganz trockenes Kapitel! Wie man die heiße Anhörungsdebatte so unterkühlt bilanzieren kann, ist für den Laien schon beeindruckend. Dieser Eindruck geballter Staatsmacht, geschmückt mit Paragraphen, die keiner kennt, und die daher jeden Querulanten einschüchtern! Aber das musste wohl so sein, im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt schon angedrohten Prozesse. Die Linie wird unverändert beibehalten: Um zu zeigen, dass der Denkmalschutz ernst genommen wird, werden noch einmal alle schützenswerten Objekte aufgezählt, damit keiner ein Loch findet, in dem er einen Hebel zum Kippen des Projektes ansetzen könnte. Aber dann kommt nur wieder der allmächtige Hinweis, dass das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist, als der Denkmalschutz. Wohl wissend, dass das letztendlich verantwortliche Eisenbahn- Bundesamt dann auch gegen den Denkmalschutz entscheiden wird. In dem auf Seite 1571 erwähnten Paragraph 18 AEG über das Planfeststellungsverfahren habe ich nichts über eine Zuständigkeit für Denkmalschutz finden können. Allerdings ist, laienhaft zusammengefasst, eine Einbeziehung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeit vorgeschrieben, das auch Kulturgüter einbezieht. Und in diesem Gesetz findet man irgendwo, dass die Länder eine Behörde zur federführenden Behörde benennen können. Ich habe andere Hobbys, deshalb haben Sie bitte Verständnis, dass ich mir damit keine Festplatten gefüllt habe, weder die im PC noch die biologische... Wenn aber hier das Eisenbahn- Bundesamt auch für Denkmalschutz verantwortlich ist, stellt man sich doch unwillkürlich den Bock als Gärtner vor. Planfeststellungsbeschluss, ...Eisenbahn-Bundesamt, Seite 1995: 4.3. Kultur- und sonstige Sachgüter. Es werden einige Auflagen zum Schutz sonstiger Denkmale und zum Inneren des Bonatz- Baues ausgesprochen. Insgesamt sei die Entscheidung der Vorhabenträgerin für die beantragte Planung trotz der massiven Eingriffe in Kulturdenkmale nicht zu beanstanden und es dränge sich eine andere, unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten günstigere, Alternative nicht als vorzugswürdig auf. Seite 1997: 4.3.1. Denkmalschutzrechtliche Entscheidungen Bemerkungen zum Planfeststellungsbeschluss Der Absatz, den ich von Seite 2000 zitiert habe, hat mich betroffen gemacht. Da schreibt nun auch das Eisenbahn- Bundesamt: "... ist auch aus Sicht der Denkmalpflege tragbar." Wenn ich von Beruf Denkmalpfleger wäre, würde ich den Beruf wechseln. Alle werden mit dem Finger auf das Denkmalamt zeigen, denn keiner weiß später noch, dass sich hier das Bundesamt angemaßt hat, im Namen der Denkmalpfleger zu sprechen, die, wie bei der Anhörung zu lesen, eine total entgegengesetzte Ansicht vertreten hatten. Die Textsammlung enthält weitere Unterlagen, in denen ich bei der Suche nach dem Begriff Denkmal keine weiteren Aspekte finden konnte. |
Fortsetzung: Teil 2 : Südflügel und Varianten ohne seinen Abriss Zurück zur Startseite Zurück zur Seite Stuttgart21, weder ja noch nein